Eine hochwertige und flächendeckende medizinische Versorgung auch in Randregionen ist das Kernanliegen der Gesundheitspolitik der CVP:
Es müssen alle Menschen auch in Zukunft von einer guten medizinischen Versorgung profitieren können. Gleichzeitig dürfen die Kosten nicht aus dem Ruder laufen. Qualität zum besten Preis wird erreicht mit einer Mischung aus Wettbewerb und staatlicher Regulierung. Eigeninitiative soll mit tieferen Prämien belohnt werden. Jede Person, unabhängig von Einkommen, Alter oder gesundheitlichem Risiko, muss eine gute, wohnortnahe medizinische Versorgung erhalten und am medizinischen Fortschritt teilhaben können.
Die CVP setzt auf Managed Care, also auf die Integrierte Versorgung.
Versicherte, die sich in Netzwerken behandeln lassen, sollen einen tieferen Selbstbehalt haben als Versicherte im ordentlichen System.
Zu solchen Netzwerken gehören Ärzte, Apotheken, Hebammen, Spitex, etc.
Ziel der integrierten Versorgung:
1. Tiefere Kostenbeteiligungen von Versicherten 2. Budgetmitverantwortung der Leistungserbringer 3. Verpflichtung der Versicherungen, in der obligatorischen Kranken- versicherung, solche Versorgungsmodelle anzubieten.
Staatsrechtsbeschwerde denkbar knapp abgelehnt Zürcher Apothekerschaft enttäuscht über Entscheid des Bundesgerichts zur Beschwerde gegen die Medikamentenabgabe-Initiative
Das Bundesgericht hat heute in Lausanne in einer öffentlichen Verhandlung die vom Apothekerverband des Kantons Zürich (AVKZ) gemeinsam mit sechs weiteren Parteien eingereichte Beschwerde gegen die Medikamentenabgabe-Initiative denkbar knapp mit 2:3 Richterstimmen abgelehnt. Für den AVKZ ist dies enttäuschend. Er fordert nun mit Blick auf die Folgen für den gesamten Berufsstand eine angemessene Übergangsfrist und im Sinne der Wahlfreiheit für die Apotheker eine Erweiterung ihrer Kompetenzen als Grundversorger. Der AVKZ und sechs weitere Parteien hatten in Ihrer Beschwerde moniert, dass die Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative gegen übergeordnetes Bundesrecht verstösst und damit widerrechtlich ist. Seit dem Erlass der Bundesverfassung 1848 ist klar: Bundesrecht schlägt kantonales Recht. Bezüglich Medikamentenabgabe sagt das Bundesrecht in drei verschiedenen Gesetzen, dass die Medikamentenabgabe Sache der Apotheker ist und die Kantone nur berechtigt sind, dazu Ausnahmen zu erlassen. Dieser Punkt, speziell die Auslegung von Artikel 37, Absatz 3 des nationalen Krankenversicherungsgesetzes gaben unter den fünf Bundesrichtern denn auch Anlass zu einer über zweistündigen Beratung. AVKZ-Präsident Dr. pharm. Lorenz Schmid ist über den abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts enttäuscht: «Die nun vom Bundesgericht geschützte flächendeckende Einführung der Medikamentenabgabe durch die Ärzteschaft im Kanton Zürich ist keine Ausnahme mehr, sondern die Regel. Das Bundesrecht ist somit keine glaubwürdige Vorgabe mehr, auf der man wirtschaftliche Entscheide fällen kann.»
Für den Rechtsvertreter des AVKZ und Staatsrechtsprofessor Prof. Dr. iur Tomas Poledna zeigt die Tatsache, dass das Bundesgericht die Beschwerde öffentlich verhandelt hat und das denkbar knappe Resultat von 2:3, dass sie innerhalb des fünfköpfigen Bundesrichtergremiums höchst umstritten war: «Trotz des heutigen abschlägigen Urteils des Bundesgerichts belegt dies, dass die Beschwerde berechtigt und der Vorwurf, es handle sich dabei um blosse Zwängerei, haltlos waren.» Ideale Alternative mit Blick auf Kostenexplosion und Hausärztemangel Während der Debatte um die Medikamentenabgabe haben sich die Zürcher Apotheken intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie sie in Zukunft ihre Kompetenzen zum Wohle der Patientinnen und Patienten und im Sinne einer erhöhten Kosteneffizienz noch besser einbringen können. Für Lorenz Schmid ist klar: «Mit Blick auf den Hausärztemangel und den wachsenden Zulauf auf die Notfallstationen der Spitäler sind wir die ideale Alternative.» Ein erster Schritt in diese Richtung ist das neue Heilmittelgesetz, das vorsieht, gewisse bis anhin rezeptpflichtige Medikamente in die Kompetenz der Apotheken zu überstellen.
Weiter werden die Zürcher Apotheken demnächst qualifiziert sein, Injektionen und Impfungen vorzunehmen. Eine Verbreiterung der Kompetenzen der Apotheker als Grundversorger entspricht ausserdem der von der Bevölkerung gutgeheissenen und auch von der Ärzteschaft unterstützten Idee der Wahlfreiheit, was auch in der heutigen Argumentation des Bundesgerichts hochgehalten wurde. «Unsere Türen sind offen, ohne Voranmeldung, und mit unserem Notfalldienst sind wir rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr, erreichbar. 45'000 Zürcherinnen und Zürcher schenken uns bereits heute täglich ihr Vertrauen.»
Der AVKZ akzeptiert selbstverständlich das Bundesgericht als letzte juristische Instanz. Er verlangt allerdings, dass in den Städten Zürich und Winterthur Ärzte, die neu Medikamente verkaufen, nicht zu einer Verschlechterung der Abgabequalität führen. Für Lorenz Schmid ist klar, «dass diese Ärzte die gleichen Pflichten bezüglich Qualität, Sortiment, Lagerhaltung, usw. erfüllen müssen. Die Sicherheit der Patienten steht an erster Stelle.»
WHO klar gegen Medikamentenverkauf durch die Ärzteschaft
Die Weltgesundheitsorganisation WHO thematisiert die Korruptionsgefahr beim Medikamentenverkauf. In ihrem Grundsatzpapier (WHO Policy - Persvpective on Medicines) prangert sie falsche finanzielle Anreize beim Medikamentenverkauf an und fordert deren Beseitigung weltweit.
Im Fokus der WHO Kritik steht die Selbstdispensation (Medikamentenverkauf durch Ärzte): Der Arzt/die Ärztin steuert sein Einkommen über den Medikamentenverkauf. Die WHO prgangert im Besonderen an, dass Ärzte, die Medikamente verkaufen, dahin tendieren, mehr und vor allem teurere Medikamente zu verschreiben. Deshalb seien die Gesundheitssysteme zu organisieren, dass "verschreibende Ärzte keine Medikamente abgeben oder verkaufen dürfen." _________________________________________________________
Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug
Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug wäre dann gewährleistet, wenn der Patient oder die Patientin selber entscheiden könnte, in welcher Apotheke bzw. bei welchem Arzt er oder sie das Medikament beziehen möchte bzw. ob er oder sie es GAR NICHT beziehen will. Diese Wahlfreiheit ist gegeben, wenn wir ein Rezept in der Hand halten.
Wenn der Arzt das Medikament in die Hand drückt, ist der Entscheid bereits gefällt. Das Vieraugenprinzip entfällt. Hoffen wir, dass der Arzt fehlerfrei arbeitet. Eine Kontrolle durch den Apotheker gibt es so nicht.
So oder so; der Arzt / die Ärztin entnimmt das Medikament einer relativ kleinen Praxisapotheke und ist nicht in der Lage - im Gegensatz zur Apotheke - auf ein riesiges Sortiment an Medikamenten zurückzugreifen. _________________________________________________________
Gewaltentrennung
Wer verschreibt, darf nich abgeben. Nur so ist gewährleistet, dass der oder die Verschreibende nicht durch falsche Anreize geleitet wird. Im Ausland gibt es das Modell der NICHT Kontrolle durch Apotheker nur in den Spitälern. Genau dort kommt es gelegentlich auch einmal zu einem Todesfall, da ein falsches Medikament verabreicht wurde. Die strikte Gewaltentrennung zwischen Verschreiben und Abgeben wird - mit Ausnahme einiger Deutschschweizer Regionen - auf der ganzen Welt praktitiziert. _________________________________________________________